RS Vwgh 1997/10/9 95/20/0421

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/20/0855 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart hängt nur von OBJEKTIVEN Momenten ab. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X07

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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