RS Vwgh 1997/10/9 97/20/0270

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AsylG 1991 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Familienangehörigen von iSd Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei in Österreich "ordnungsgemäß" beschäftigten türkischen Staatsangehörigen sind gemäß Art 7 dieses Assoziationsratsbeschlusses näher bezeichnete Rechte bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eingeräumt. Es ist von den Behörden eines Mitgliedstaates nach dem Beschluß Nr 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden sein muß, um im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (ob dies im Beschwerdefall beim Asylwerber zutrifft, kann dahingestellt bleiben), von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Art 7 Satz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraumes tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt (Hinweis EuGH, Kadiman gegen Freistaat Bayern, Urteil vom 17.4.1997, C-351/95).

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB;

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200270.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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