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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51c;Rechtssatz
Die Unzuständigkeit der bel Beh (hier: Entscheidung der Kammer des UVS über Wiederaufnahmeantrag statt richtig des Einzelmitgliedes) ist vom VwGH - unabhängig von der von der Frage einer möglichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG oder einer Nichtigkeit - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 51 c VStG zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020352.X02Im RIS seit
20.11.2000