RS Vwgh 1997/10/10 97/02/0369

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG stellt nicht die Forderung auf, daß die "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden in "unmittelbarer Nähe" der (unleserlichen) Unterschrift aufscheinen muß (hier: in der rechten oberen Ecke des behördlichen Schriftstückes war der Name des Verwaltungsorganes leserlich wiedergegeben).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020369.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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