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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
§ 18 Abs 4 AVG stellt nicht die Forderung auf, daß die "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden in "unmittelbarer Nähe" der (unleserlichen) Unterschrift aufscheinen muß (hier: in der rechten oberen Ecke des behördlichen Schriftstückes war der Name des Verwaltungsorganes leserlich wiedergegeben).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020369.X01Im RIS seit
20.11.2000