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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/24 91/03/0063 1 (hier: Wertung einer Eingabe als Berufung)Stammrechtssatz
Stellt sowohl die Neufassung der Tatumschreibung im Berufungsverfahren durch den Wegfall relevanter Verhaltensweisen als auch die Herabsetzung der Strafe eine Besserstellung des Besch gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis dar, liegt darin, daß die bel Beh mangels einer (noch aufrechten) Berufung in diesem Punkt dennoch entschieden hat, zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektiv öffentliche Rechte des Besch nicht verletzt wurden.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020261.X01Im RIS seit
20.11.2000