RS Vwgh 1997/10/10 97/02/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 91/03/0063 1 (hier: Wertung einer Eingabe als Berufung)

Stammrechtssatz

Stellt sowohl die Neufassung der Tatumschreibung im Berufungsverfahren durch den Wegfall relevanter Verhaltensweisen als auch die Herabsetzung der Strafe eine Besserstellung des Besch gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis dar, liegt darin, daß die bel Beh mangels einer (noch aufrechten) Berufung in diesem Punkt dennoch entschieden hat, zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektiv öffentliche Rechte des Besch nicht verletzt wurden.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020261.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten