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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/17/0328 2 (hier: telefonische Zurückziehung einer Schubhaftbeschwerde, bei der Zurückziehung eines Rechtsmittels handelt es ich nicht um die Wahrung einer Frist, Schriftlichkeit ist daher nicht geboten)Stammrechtssatz
Die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (Hinweis E 7.12.1972, 847/71, E 3.4.1973, 1502/72), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne daß es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 632).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020144.X01Im RIS seit
20.11.2000