RS Vwgh 1997/10/10 96/02/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs4;
BAO §256 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/17/0328 2 (hier: telefonische Zurückziehung einer Schubhaftbeschwerde, bei der Zurückziehung eines Rechtsmittels handelt es ich nicht um die Wahrung einer Frist, Schriftlichkeit ist daher nicht geboten)

Stammrechtssatz

Die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (Hinweis E 7.12.1972, 847/71, E 3.4.1973, 1502/72), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne daß es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 632).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020144.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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