RS Vwgh 1997/10/10 97/02/0301

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0144 E 12. März 1986 RS 2(hier: Einvernahme eines der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten)

Stammrechtssatz

Eine Zeugeneinvernahme stellt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar, wenn der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist davon keine Kenntnis erlangt (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0097).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020301.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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