RS Vwgh 1997/10/14 97/08/0410

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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L92207 Pflegegeld Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §531;
AVG §8;
PGG Tir 1993 §12;
PGG Tir 1993 §23;

Rechtssatz

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine vermögenswerte, im öffentlichen Recht begründete Leistung, die iSd § 531 ABGB nachlaßzugehörig ist. Fehlen sonderrechtsnachfolgeberechtigte Personen iSd § 12 Tir PGG 1993, die dem Kreis der Erben angehören können, aber nicht müssen, oder stellen sie nicht fristgerecht einen Antrag, dann fallen nicht ausbezahlte Geldleistungen in den Nachlaß. Soweit das zu Lebzeiten eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossen ist, werden in einem solchen Fall die Erben aber auch Parteien des Verfahrens iSd § 8 AVG, wie sich schon aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ergibt.

Schlagworte

Fürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080410.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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