Index
L92207 Pflegegeld TirolNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine vermögenswerte, im öffentlichen Recht begründete Leistung, die iSd § 531 ABGB nachlaßzugehörig ist. Fehlen sonderrechtsnachfolgeberechtigte Personen iSd § 12 Tir PGG 1993, die dem Kreis der Erben angehören können, aber nicht müssen, oder stellen sie nicht fristgerecht einen Antrag, dann fallen nicht ausbezahlte Geldleistungen in den Nachlaß. Soweit das zu Lebzeiten eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossen ist, werden in einem solchen Fall die Erben aber auch Parteien des Verfahrens iSd § 8 AVG, wie sich schon aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ergibt.
Schlagworte
FürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080410.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009