RS Vwgh 1997/10/16 97/06/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Erledigung einer Bezirkshauptmannschaft, mit welcher eine Bauanzeige (hier betreffend den Einbau von Lichtkuppeln und die Änderung einer Zwischenwand) zur Kenntnis genommen wird, kann angesichts der Formlosigkeit der Erledigung, der gewählten Briefform und des Umstandes, daß die Erledigung weder als Bescheid überschrieben noch bescheidmäßig gegliedert ist, nicht als Bescheid qualifiziert werden (Hinweis E 17.11.1994, 93/06/0262).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060175.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten