RS Vfgh 1996/7/25 B2098/96

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Veröffentlicht am 25.07.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Lichtbildausweises gemäß §30 FremdenG.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises gemäß §30 FremdenG entfaltet keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung der betreffenden Antragsteller. Wie auch aus den Materialien zum §30 FremdenG (vgl RV 692 BlgNR 18. GP, 44) hervorgeht, wirkt die Ausstellung dieser besonderen "Aufenthaltsbescheinigung" nur deklaratorisch; die Frage, ob ein EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt ist, bestimmt sich allein nach §28 Abs3 FremdenG oder auf Grund im EWR-Abkommen verwiesener - unmittelbar geltender - europarechtlicher Bestimmungen. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2098.1996

Dokumentnummer

JFR_10039275_96B02098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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