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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Begründung einer nach § 44 Abs 3 Tir LStG 1989 erteilten Bewilligung muß entnommen werden können, aus welchen Gründen einem Antrag des vom Bauvorhaben betroffenen Eigentümers gem § 43 Tir LStG 1989 auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse, soweit diese nicht schon durch den FlWPl oder den Bebauungsplan festgelegt ist, oder auf Änderung der technischen Ausgestaltung der Straße, sofern dadurch die Beanspruch seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann, nicht gefolgt werden kann (Hinweis E 30.5.1996, 95/06/0245). Eine solche Begründung erfordert eine genaue Projektbeschreibung und Sachverhaltsdarstellung.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060269.X01Im RIS seit
20.11.2000