RS Vwgh 1997/10/16 95/06/0269

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
LStG Tir 1989 §43;
LStG Tir 1989 §44 Abs3;

Rechtssatz

Der Begründung einer nach § 44 Abs 3 Tir LStG 1989 erteilten Bewilligung muß entnommen werden können, aus welchen Gründen einem Antrag des vom Bauvorhaben betroffenen Eigentümers gem § 43 Tir LStG 1989 auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse, soweit diese nicht schon durch den FlWPl oder den Bebauungsplan festgelegt ist, oder auf Änderung der technischen Ausgestaltung der Straße, sofern dadurch die Beanspruch seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann, nicht gefolgt werden kann (Hinweis E 30.5.1996, 95/06/0245). Eine solche Begründung erfordert eine genaue Projektbeschreibung und Sachverhaltsdarstellung.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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