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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 ist nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung (Hinweis E 26.6.1997, 96/06/0259). Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann gesichert nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060171.X02Im RIS seit
12.11.2001