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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Von einem Schweinestall sind andere Immissionen zu erwarten, als von einem Rinderstall. Somit kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten (dem Nachbarn kommt gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG 1995 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstandsbestimmungen, damit auch der Bestimmung des § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 zu) vorweg nicht ausgeschlossen werden (hier: Benützung eines als Rinderstall bewilligten Gebäudes als Schweinestall, hierauf Unterlassungsauftrag der BauBeh wegen bewilligungsloser Änderung des Verwendungszweckes).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060137.X02Im RIS seit
03.05.2001