RS Vwgh 1997/10/16 97/06/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Von einem Schweinestall sind andere Immissionen zu erwarten, als von einem Rinderstall. Somit kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten (dem Nachbarn kommt gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG 1995 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstandsbestimmungen, damit auch der Bestimmung des § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 zu) vorweg nicht ausgeschlossen werden (hier: Benützung eines als Rinderstall bewilligten Gebäudes als Schweinestall, hierauf Unterlassungsauftrag der BauBeh wegen bewilligungsloser Änderung des Verwendungszweckes).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060137.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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