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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 61 Abs 2 lit i Stmk BauO 1968 räumt nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der ABSTÄNDE zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen ein, nicht jedoch ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei. Es besteht kein Grund von der stRsp abzurücken, nach der § 1 Stmk BauO 1968 keine subj öff Nachbarrecht begründet (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0131, 0132 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060201.X01Im RIS seit
09.11.2001