RS Vwgh 1997/10/16 97/06/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1997
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 liti;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 61 Abs 2 lit i Stmk BauO 1968 räumt nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der ABSTÄNDE zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen ein, nicht jedoch ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei. Es besteht kein Grund von der stRsp abzurücken, nach der § 1 Stmk BauO 1968 keine subj öff Nachbarrecht begründet (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0131, 0132 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060201.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten