RS Vfgh 1996/7/29 B2124/96

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Veröffentlicht am 29.07.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten, sodaß seine Behauptung, für den Fall der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage zu sein, wirksame rechtliche Schritte gegen seine Ausweisung zu unternehmen, in dieser Form nicht zutreffend ist. Der Antragsteller konnte sohin nicht dartun, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(ebenso: B v 30.07.96, B2155/96 ua).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2124.1996

Dokumentnummer

JFR_10039271_96B02124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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