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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten, sodaß seine Behauptung, für den Fall der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage zu sein, wirksame rechtliche Schritte gegen seine Ausweisung zu unternehmen, in dieser Form nicht zutreffend ist. Der Antragsteller konnte sohin nicht dartun, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(ebenso: B v 30.07.96, B2155/96 ua).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2124.1996Dokumentnummer
JFR_10039271_96B02124_01