RS Vwgh 1997/10/16 97/06/0137

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 hat die Baubehörde größere Abstände (als sonst im § 13 Stmk BauG 1995 normiert) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt. Die diesbezüglich im wesentlichen vergleichbare Bestimmung des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 gewährt einen Immissionsschutz zugunsten der Nachbarn, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (Hinweis E 26.11.1992, 90/06/0025). Nichts anderes hat in bezug auf § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 zu gelten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060137.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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