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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 hat die Baubehörde größere Abstände (als sonst im § 13 Stmk BauG 1995 normiert) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt. Die diesbezüglich im wesentlichen vergleichbare Bestimmung des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 gewährt einen Immissionsschutz zugunsten der Nachbarn, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (Hinweis E 26.11.1992, 90/06/0025). Nichts anderes hat in bezug auf § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 zu gelten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060137.X01Im RIS seit
03.05.2001