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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationRechtssatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen als aussichtslos.
Die (Erst-)Antragstellerin ist weder formell Adressatin des angefochtenen Bescheides, noch wird durch die Abweisung des Antrages, ihrem Gatten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ihre Rechtssphäre berührt.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser Verwaltungsakt auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Beschwerdeführung gemäß Art144 Abs1 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (iSd Art144 Abs2 B-VG) zu gewärtigen wäre.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Fremdenrecht, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1939.1996Dokumentnummer
JFR_10039271_96B01939_01