RS Vwgh 1997/10/17 96/19/2084

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Fremde, welche sich in Österreich aufgrund eines Asylverfahrens rechtmäßig aufhalten, sind jedenfalls die Bestimmungen des § 1 Abs 3 Z 6, § 6 Abs 2 und § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 anwendbar. Dies bedeutet, daß Fremde, die in Österreich einen Asylantrag stellen, auf Grund der Regelung des § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 KEIN Recht auf Antragstellung nach dem AufenthaltsG 1992 im Inland zukommt (Hinweis EB E 30.5.1997, 96/19/0448). Der Gesetzgeber normierte in § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 lediglich für den Fall des Verlustes eines bereits zuerkannten Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland. Im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbaren Zweck der Norm (".... daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte ...") gibt der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener (zurückgewiesener) Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 jedenfalls überwiegen (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0738).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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