RS Vwgh 1997/10/17 95/19/1472

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (also auch einer falschen) in der Berufung kommt keine Bedeutung zu. Eine Behörde, bei der eine Berufung eingebracht wird, hat von Amts wegen wahrzunehmen, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist (Hinweis VS E 30.5.1996, 94/05/0370).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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