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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (also auch einer falschen) in der Berufung kommt keine Bedeutung zu. Eine Behörde, bei der eine Berufung eingebracht wird, hat von Amts wegen wahrzunehmen, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist (Hinweis VS E 30.5.1996, 94/05/0370).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011