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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ungültigerklärung eines unbefristet erteilten Sichtvermerkes gemäß §11 Abs1 iVm §10 Abs1 Z4 FremdenG.
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2171.1996Dokumentnummer
JFR_10039270_96B02171_01