RS Vfgh 1996/7/30 B2171/96

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

Rechtssatz

Keine Folge

Ungültigerklärung eines unbefristet erteilten Sichtvermerkes gemäß §11 Abs1 iVm §10 Abs1 Z4 FremdenG.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2171.1996

Dokumentnummer

JFR_10039270_96B02171_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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