RS Vwgh 1997/10/17 95/19/1430

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1431

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0384 1

Stammrechtssatz

Die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 setzt nicht voraus, daß das einschlägige Verhalten dem Fremden "schuldhaft zurechenbar" ist. Dieses Moment ist in einem Strafverfahren wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993) rechtlich bedeutsam, nicht jedoch in einem Administrativverfahren betreffend die Erteilung / Versagung eines Sichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191430.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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