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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1431Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0384 1Stammrechtssatz
Die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 setzt nicht voraus, daß das einschlägige Verhalten dem Fremden "schuldhaft zurechenbar" ist. Dieses Moment ist in einem Strafverfahren wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993) rechtlich bedeutsam, nicht jedoch in einem Administrativverfahren betreffend die Erteilung / Versagung eines Sichtvermerkes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191430.X01Im RIS seit
02.05.2001