RS Vwgh 1997/10/17 96/19/0623

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Unterläßt es der Fremde in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 abgewiesen wurde, konkrete Angaben über seinen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung zu machen, so ist die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, berechtigt dieses Verhalten des Fremden in ihre Beweisüberlegungen einzubeziehen (Hinweis E 12.10.1982, 82/11/0162; E 29.11.1988, 88/11/0015 und E 11.6.1991, 90/07/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190623.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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