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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Unterläßt es der Fremde in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 abgewiesen wurde, konkrete Angaben über seinen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung zu machen, so ist die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, berechtigt dieses Verhalten des Fremden in ihre Beweisüberlegungen einzubeziehen (Hinweis E 12.10.1982, 82/11/0162; E 29.11.1988, 88/11/0015 und E 11.6.1991, 90/07/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190623.X02Im RIS seit
02.05.2001