RS Vfgh 1996/7/31 B2294/96

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Gesundheitswesen

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) wegen Übertretung der Kennzeichnungsvorschriften nach dem LMG 1975.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente erschöpfen sich darin, auf die Wirkungen der von ihm als verfassungswidrig erachteten, im gegenständlichen Verfahren angewendeten Normen des LMG 1975 hinzuweisen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden aber die Wirkungen der Normen nicht beseitigt werden, da der Beschluß auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bloß die Verpflichtung der betreffenden Behörde begründet, den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wie der Beschwerdeführer nun aber selbst durch den Hinweis auf die Geringfügigkeit der Strafe dartut, würde der Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 VfGG bewirken.

Bezüglich der Ersatzarreststrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2294.1996

Dokumentnummer

JFR_10039269_96B02294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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