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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1394Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0017 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung vorzuhalten (Hinweis E 21.5.1985, 84/04/0058; E 16.7.1985, 85/07/0123). Hiebei hat die Behörde nach § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0156). Wird dies von der Rechtsmittelbehörde unterlassen, dann trägt sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen unterlaufener Verfahrensmängel.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191082.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010