RS Vwgh 1997/10/17 96/19/3566

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3 Z2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Auch jemand, der einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann als Schlüsselkraft angesehen werden. Sowohl selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit ist bei einer Schlüsselkraft vorgesehen (hier iZm der Verordnung BGBl 1995/854). Der Transfer von Investitionskapital steht typischerweise mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung. Auch die in § 1 Abs 3 Z 1 der Verordnung genannten Kriterien können an sich auf eine selbständig erwerbstätige Person zutreffen und sie zur Schlüsselkraft qualifizieren.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193566.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten