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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Rechtssatz
Auch jemand, der einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann als Schlüsselkraft angesehen werden. Sowohl selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit ist bei einer Schlüsselkraft vorgesehen (hier iZm der Verordnung BGBl 1995/854). Der Transfer von Investitionskapital steht typischerweise mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung. Auch die in § 1 Abs 3 Z 1 der Verordnung genannten Kriterien können an sich auf eine selbständig erwerbstätige Person zutreffen und sie zur Schlüsselkraft qualifizieren.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193566.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017