RS Vwgh 1997/10/17 96/19/1526

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Ändert sich der Aufenthaltsort des Fremden gegenüber jenem Zeitpunkt der Unterfertigung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw der Einbringung des Devolutionsantrages, so ist es seine Sache, darauf hinzuweisen (Hinweis E 18.4.1997, 96/19/0178).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191526.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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