RS Vfgh 1996/8/1 B2434/96

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Veröffentlicht am 01.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Nichterteilung einer Lenkerberechtigung für die Zeit von zwei Wochen.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2434.1996

Dokumentnummer

JFR_10039199_96B02434_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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