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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt, ohne daß der Bf formell klaglos gestellt wurde, so liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gem § 56 VwGG nicht vor. Im konkreten Fall kommt vielmehr § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/88 zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand hier nicht erfordert, sind die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191471.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015