TE Vfgh Beschluss 2004/12/21 B1428/04

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des K A, ..., vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S OEG, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (zu dem die belangte Behörde keine Äußerung erstattet hat), wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§10 Abs4, 14 Abs2 und 19 Abs2 Z6 Fremdengesetz 1997 abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 18.4.1997, B683/97).

4. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen wurde, entfaltet keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1428.2004

Dokumentnummer

JFT_09958779_04B01428_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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