RS Vwgh 1997/10/17 95/19/1472

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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