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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011