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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/19/1447 95/19/1449 95/19/1448Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/16 95/19/1569 3Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 351/1995, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd § 3 AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191446.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009