RS Vfgh 1996/8/7 B2258/96

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Veröffentlicht am 07.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte beeinträchtige.

Hinlänglich dargetaner unverhältnismäßiger Nachteil.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2258.1996

Dokumentnummer

JFR_10039193_96B02258_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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