RS Vwgh 1997/10/17 96/19/2494

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Jedenfalls im Systemzusammenhang des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 und des § 10 Abs 1 Z 4 und Z 6 FrG 1993 erscheint die gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das durch Art 8 Abs 1 MRK geschützte Recht auf Privatleben und Familienleben ausreichend determiniert. Wenn § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 bereits anordnet, daß im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise (und dem folgenden noch rechtmäßigen Aufenthalt) ein Sichtvermerk und damit aus dem Grunde des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 auch eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden darf, so liegt das Interpretationsergebnis nahe (und ist daher voraussehbar), daß eine unrechtmäßige Fortsetzung des Aufenthaltes des Fremden über die zulässige Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes hinaus eine so gravierende Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, daß hiedurch (auch) der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 verwirklicht wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung dahingehend, daß sie mangels hinreichender Bestimmtheit gegen Art 8 Abs 2 MRK und Art 18 Abs 1 B-VG verstieße, sind daher aus Anlaß dieses Beschwerdefalles beim VwGH nicht entstanden.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192494.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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