RS Vfgh 1996/8/7 B2365/96

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Veröffentlicht am 07.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Auftrag gemäß §9 Abs2 und Abs3 Oö BautechnikG zur Räumung eines bestimmten Grundstücks von Gebrauchtwagen bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Räumungsbescheides.

Zur Begründung des Antrages führt der Antragsteller aus, daß ihm durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden verursacht würde, "zumal im Falle der vorzeitigen Vollstreckung (Räumungstermin ein Monat nach Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung) der (von ihm betriebene) Gebrauchtwagenhandel ... zum Erliegen käme und so der Einschreiter für sich und seine Familie über keine wie immer geartete Einkünfte mehr verfügen" würde.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Hingegen wäre für den Antragsteller mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, wird doch durch den Räumungsauftrag entscheidend in die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers eingegriffen. Dagegen vermögen auch allfällige weitere öffentliche Interessen nicht durchzudringen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2365.1996

Dokumentnummer

JFR_10039193_96B02365_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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