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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Abweisung einer Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Handels- und Umschlagstandortes mit landwirtschaftlichen Produkten sowie einer Brückenwaage.
Nach Abwägung aller berührten Interessen überwiegt in Anbetracht des der mitbeteiligten Partei drohenden Verlustes der Existenzgrundlage das Interesse der mitbeteiligten Partei das entgegenstehende Interesse des Antragstellers. Dies insbesondere deshalb, weil der Antragsteller die Gesundheitsgefährdung bloß behauptet hat, ohne diese jedoch durch nähere Gutachten zu belegen, während die durch den angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung unter Auflagen auf verschiedene Gutachten (je zwei gewerbetechnische, verkehrstechnische und medizinische Gutachten) gestützt wurde. Sollten sich aber die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nun maßgebend sind, wesentlich ändern, hätte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag neu zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2314.1996Dokumentnummer
JFR_10039193_96B02314_01