RS Vfgh 1996/8/7 B2314/96

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Veröffentlicht am 07.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Abweisung einer Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Handels- und Umschlagstandortes mit landwirtschaftlichen Produkten sowie einer Brückenwaage.

Nach Abwägung aller berührten Interessen überwiegt in Anbetracht des der mitbeteiligten Partei drohenden Verlustes der Existenzgrundlage das Interesse der mitbeteiligten Partei das entgegenstehende Interesse des Antragstellers. Dies insbesondere deshalb, weil der Antragsteller die Gesundheitsgefährdung bloß behauptet hat, ohne diese jedoch durch nähere Gutachten zu belegen, während die durch den angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung unter Auflagen auf verschiedene Gutachten (je zwei gewerbetechnische, verkehrstechnische und medizinische Gutachten) gestützt wurde. Sollten sich aber die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nun maßgebend sind, wesentlich ändern, hätte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag neu zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2314.1996

Dokumentnummer

JFR_10039193_96B02314_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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