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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
AVG §9;Rechtssatz
Den Universitäten kommt eigene Rechtspersönlichkeit NUR im Rahmen des Privatrechtes nach Maßgabe des § 2 Abs 2 UOG zu; außerhalb dieses Bereiches handeln die Organe der Universität als (unselbständige) Einrichtungen des Rechtsträgers Bund. Dies gilt auch dann, wenn sie in dieser Funktion Aufgaben im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich in Bindung an Gesetze und Verordnungen, aber frei von Weisungen (sonstiger) staatlicher Organe und nur der staatlichen Aufsicht unterworfen, besorgen. Insofern liegt eine (atypische) Form der ORGANSELBSTVERWALTUNG vor.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1990120008.X05Im RIS seit
11.07.2001