RS Vwgh 1997/10/22 90/12/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

AVG §9;
BHG 1986;
HochschultaxenG 1972 §10;
HochschultaxenG 1972 §2;
HochschultaxenG 1972 §5;
HochschultaxenG 1972 §8;
UOG 1975 §2 Abs2;

Rechtssatz

Den Universitäten kommt eigene Rechtspersönlichkeit NUR im Rahmen des Privatrechtes nach Maßgabe des § 2 Abs 2 UOG zu; außerhalb dieses Bereiches handeln die Organe der Universität als (unselbständige) Einrichtungen des Rechtsträgers Bund. Dies gilt auch dann, wenn sie in dieser Funktion Aufgaben im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich in Bindung an Gesetze und Verordnungen, aber frei von Weisungen (sonstiger) staatlicher Organe und nur der staatlichen Aufsicht unterworfen, besorgen. Insofern liegt eine (atypische) Form der ORGANSELBSTVERWALTUNG vor.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1990120008.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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