RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0161

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §251;
BAO §293;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, der Berichtigungsbescheid ersetzt nicht den berichtigten Bescheid. Der berichtigte Bescheid bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid. Da der Spruch des Berichtigungsbescheides lediglich auszusprechen hat, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll und der ändernde Bescheid nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, vermag § 251 BAO nicht wirksam zu werden. Daher kann sich auch die Anfechtung des Berichtigungsbescheides nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827). Die Rechtsauffassung, aufgrund der Berichtigung sei eine Berufung gegen den gesamten Bescheid zulässig, entspricht nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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