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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Da die Entscheidung über die Kosten iSd § 58 Abs 2 VwGG (BGBl 1997/I/88) die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, allenfalls unter Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, voraussetzen würde, wird iSd § 58 Abs 2 letzter Halbsatz VwGG unter Heranziehung der vor dem 1.9.1997 in einem solchen Fall geltenden Rechtslage (nämlich: jede Partei hat den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen - jetzt § 58 Abs 1 VwGG) von einem Kostenzuspruch abgesehen (hier: Kein Antrag auf Vorabentscheidung zur Frage, ob der Beitritt Österreichs zur EU direkte Auswirkungen auf das passive Wahlrecht von in Österreich studierenden Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU hat, weil die Bf zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat und daher die von der Bf geltend gemachte Verletzung in ihrem subj Recht auf passsives Wahlrecht zur ö Hochschülerschaft bzw in ihrem subj Recht auf Gleichbehandlung als EU-Bürgerin mit Inländern verletzt nicht mehr gegeben ist).
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120051.X01Im RIS seit
09.11.2001