RS Vwgh 1997/10/22 96/12/0218

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/12/0107 1

Stammrechtssatz

Der mit der Nov BGBl 447/1990 ergänzte zweite Satz des § 12 Abs 3 GehG 1990 sieht zwar eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörde an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten vor, läßt es aber - liegen die hiefür normierten Voraussetzungen der bereits erfolgten Vollanrechnung und der unveränderten Verwendung des Beamten nicht vor - der Dienstbehörde unbenommen, selbst in jeder Richtung meritorisch zu entscheiden. Dies bedeutet nichts anderes, als daß ausschließlich eine bereits dem Rechtsbestand angehörende, den betreffenden Beamten zur Gänze begünstigende Vorentscheidung Bindungswirkung entfalten soll, im übrigen die Dienstbehörde jedoch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses selbständig im Rahmen des Gesetzes zu entscheiden hat.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120218.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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