RS Vwgh 1997/10/22 93/13/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0240 E 22. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0116 3

Stammrechtssatz

Die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die Auskunft erteilt hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 412 Abs2); das erwähnte Prinzip kommt aber in Bereichen zwingenden Rechts nicht zu Wort

(Hinweis Reeger-Stoll, aaO, 411 Abs2).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130295.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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