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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
AVG §69 Abs3;Rechtssatz
Die Richtlinien betreffend das Schulleiter-Auswahlverfahren 1996 sind behördenintern verbindliche Richtlinien, die keine Rechtsverordnung darstellen und denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0186, und E 14.12.1994, 94/12/0121). Die im § 26 Abs 7 LDG 1984 idF BGBl 1996/329 vorgesehenen Richtlinien können zwar bei der Erstellung der Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw der Landesschulräte) relevant sein, eine Bindung der zur Ernennung (Verleihung der Stelle) berufenen Behörde an derartige Richtlinien ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Sie ist auch nicht an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene REIHUNG der Bewerber gebunden (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0186), wenngleich sie freilich nach § 26 Abs 8 LDG 1984 vorzugehen hat.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120132.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010