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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Gegen den durch die unvollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages bewirkten Eintritt der Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs 2 VwGG läßt sich auch aus der durch BGBl 1997/I/88 mit Wirksamkeit vom 1.9.1997 neu gestalteten Rechtslage zugunsten des Bf nichts gewinnen: Daß gem § 34 Abs 4 VwGG Gleichschriften nunmehr keiner Unterschrift mehr bedürfen, hilft dem Bf nichts, wenn sein Rechtanwalt entgegen den auf § 24 Abs 1 und § 29 VwGG gestützten Inhalt des Mängelbehebungsauftrages den ergänzenden Schriftsatz nur in zweifacher Ausfertigung erstattet und die erforderliche Gleichschrift für den zuständigen Bundesminister überhaupt nicht vorgelegt hat. Daß der VwGH in einem solchen Falle verhalten wäre, die entgegen dem ausdrücklich erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vorgelegte weitere Beschwerdegleichschrift selbst herzustellen, ist dem G nicht zu entnehmen. Daß es einem Bf in Befolgung eines ihm erteilten Mängelbehebungauftrages nach § 34 Abs 2 letzter Satz VwGG idF BGBl 1997/I/88 nunmehr frei steht, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen, wendet den Eintritt der Zurückziehungsfiktion ebenso nicht ab, weil der neu eingebrachte Schriftsatz weder dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung trug noch die unverbesserte Beschwerdeschrift wieder vorgelegt hat.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130010.X01Im RIS seit
20.11.2000