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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Der im Bereich der Forschung wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0055, VwSlg 6426 F/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011