RS Vwgh 1997/10/22 92/12/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0219 2

Stammrechtssatz

Die Auslegung (der Berufungsbehörde), wonach die Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen "je als eine Klasse zu zählen" seien, wird dem Inhalt der Normen (§ 57 Abs 1 GehG und SchulleiterzulagenV § 4 Z 8) nicht gerecht. Es kommt nämlich auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule an, sodaß nicht auszuschließen ist, daß etwa im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120255.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten