RS Vwgh 1997/10/22 92/12/0255

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
SchulleiterzulagenV §3 Abs1 Z5 idF 1987/305;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;

Rechtssatz

Da die in § 4 Z 8 SchulleiterzulagenV genannten Einrichtungen für den PRAKTISCHEN Unterricht in Verwendung stehen müssen, sind neben den Werkstätten und Laboratorien nur jene "Einrichtungen" zu berücksichtigen, die für den Unterricht in fachspezifischen Fächern von Berufsschulen und berufsbildenden Schulen, nicht aber für Gegenstände in allgemeinbildenden Fächern vorgesehen sind. Damit können EDV-Raum, Turnsaal, Freisportanlage, Musiksaal, Saal für Bildnerische Erziehung, Physiksaal und Schülerlabor nicht als "Klassen" iSd § 4 Z 8 SchulleiterzulagenV gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120255.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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