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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Rechtssatz
Da die in § 4 Z 8 SchulleiterzulagenV genannten Einrichtungen für den PRAKTISCHEN Unterricht in Verwendung stehen müssen, sind neben den Werkstätten und Laboratorien nur jene "Einrichtungen" zu berücksichtigen, die für den Unterricht in fachspezifischen Fächern von Berufsschulen und berufsbildenden Schulen, nicht aber für Gegenstände in allgemeinbildenden Fächern vorgesehen sind. Damit können EDV-Raum, Turnsaal, Freisportanlage, Musiksaal, Saal für Bildnerische Erziehung, Physiksaal und Schülerlabor nicht als "Klassen" iSd § 4 Z 8 SchulleiterzulagenV gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992120255.X01Im RIS seit
20.11.2000