RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0212

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs7;
GmbHG §15;

Rechtssatz

Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen. Die im konkreten Fall vorgenommenen Verbesserungen von EDV-Programmen sind keine derartigen Sonderleistungen. Dem steht insb nicht entgegen, daß Gegenstand des Unternehmens eine Wirtschaftstreuhandkanzlei ist. Eine entsprechende Automationsunterstützung gehört zum Standard eines solchen Unternehmens. Daß der Geschäftsführer eine Verbesserung der erworbenen Software aus Kostengründen selbst durchführt und sich dabei nicht eines Werknehmers bedient, stellt sich nicht als über die Dienstpflichten des als Dienstnehmer beschäftigten Geschäftsführers hinausgehende Tätigkeit dar, ist doch ein Geschäftsführer zur Wahrnehmung von Einsparungsmöglichkeiten jeglicher Art verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130212.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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