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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164Rechtssatz
Ein Beispiel für nach § 34 Abs 7 EStG 1988 weiterhin abzugsfähige Aufwendungen sind Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (Hinweis E 22.2.1994, 93/14/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X05Im RIS seit
11.07.2001