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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0055 E 11. September 1989 VwSlg 6426 F/1989 RS 3Stammrechtssatz
Eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche zwar nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, aber eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnisse einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet, und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.
Schlagworte
wissenschaftliche ForschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011