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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge (nach neuerlicher Antragstellung)
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag.
Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes birgt Gefahr, daß Wohnungseigentumsanteile für den Käufer unwiederbringlich verlorengehen könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1407.1996Dokumentnummer
JFR_10039191_96B01407_2_01