RS Vfgh 1996/8/9 B1407/96

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Veröffentlicht am 09.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge (nach neuerlicher Antragstellung)

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag.

Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes birgt Gefahr, daß Wohnungseigentumsanteile für den Käufer unwiederbringlich verlorengehen könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1407.1996

Dokumentnummer

JFR_10039191_96B01407_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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