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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/26 95/14/0124 1Stammrechtssatz
Es ist einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar, wenn von vornherein feststeht, daß er die Berufstätigkeit wie dies der allgemeinen Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130062.X03Im RIS seit
03.04.2001