RS Vwgh 1997/10/22 97/13/0062

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/26 95/14/0124 1

Stammrechtssatz

Es ist einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar, wenn von vornherein feststeht, daß er die Berufstätigkeit wie dies der allgemeinen Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130062.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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